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Satzung der SV

1. Die SV vertritt im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule die Rechte der Schüler, fördert und nimmt deren Interessen wahr und wirkt dadurch bei der Gestaltung des schulischen Lebens mit.

2. Der Mitwirkungsbereich der SV ergibt sich aus dem Auftrag der Schule.

3. Die Schülersprecher sind in ihren Entscheidungen frei, jedoch der Schülerschaft und der SV verantwortlich. Bei der Tätigkeit in den Mitwirkungsorganen sind sie bei Wahlen und Abstimmungen nicht an Weisungen gebunden.

4. Die Vertreter der SV sind verpflichtet, ihren Mitschülern über ihre Tätigkeit zu berichten und sie über Beschlüsse zu Informieren, sofern diese nicht vertraulich sind.

5. Die SV kann sich im Rahmen der geltenden Bestimmungen eine Satzung geben, in der die Regelung der Aufgaben und Pflichten festgehalten werden.

6. Die SV hat das Recht einen Schüler ihrer Schule auf dessen Wunsch bei der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber Schulleiter und Lehrern zu beraten und zu unterstützen.

7. Es werden zwei SV-Lehrer für die Dauer eines Schuljahres von der Schülerschaft gewählt. Diese unterstützen die Schülersprecher bei ihren Aufgaben. Es ist zulässig diese mit einer Zweidrittelmehrheit während des Schuljahrs abzuwählen.

8. Die SV hat Anspruch auf einen für ihre Tätigkeit vorgesehenen Raum.

9. Die SV-Kasse wird von einem Schülersprecher, der sich als Kassenwart bereiterklärt, nach den Grundsätzen der Kassenführung, verwaltet.

10. Alle Mitglieder des Schülersprecherteams sind gleichberechtigt.